Seit der Finanzkrise werden Diskussionen um notleidende Kredite in Europa immer lauter. Europäische Banken halten sogenannte non performing loans (NPLs) in Milliardenhöhe über lange Zeiträume in ihren Bilanzen. Die damit verbundenen Risiken gefährden ihre Liquidität und schüren so die Hauptrisiken der europäischen Bankenwelt. Dem Unternehmenssektor fehlt das in NPLs gebundene Kapital für wichtige Neuinvestitionen. Im Zuge der Überarbeitung des Bankenpakets wurde auf die Gefahren und Risiken der NPL reagiert.

Bankenaufsicht führt Backstop ein

Bereits 2017 und 2018 wurden seitens EZB und EBA Leitfäden zum Umgang mit non performing loans herausgegeben. Damit wurden den Banken Strategien und Ziele zur frühzeitigen Erkennung und zum Abbau notleidender Kredite an die Hand gegeben. Im März 2018 legte die EU Kommission einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der CRR mit Blick auf den Umgang mit NPLs vor. Inhalt des Vorschlags war das Konzept eines sogenannten Backstop bezüglich der Risikovorsorge für neue NPLs. Dieser sieht als letzte Sicherung einen Abzug unzureichender Risikovorsorge vom harten Kernkapital vor.

Als neu zählen Risikopositionen, die nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2019/630, d.h. nach dem 26.04.2019, begründet wurden. Erhöhen sich bereits vor dem 26.04.2019 bestehende Risikopositionen gegenüber einem Schuldner nach dem 26.04.2019, werden sie anschließend wie neue Risikopositionen behandelt (Art. 496a CRR).

Mit der EU-Verordnung 2019/630 wurden die neuen Regelungen in die CRR überführt. Die Aufsicht erwartet aus der Vereinheitlichung der Anforderungen an die Behandlung von NPL vor allem zwei Effekte: eine Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion sowie eine Verringerung der Übertragung von Systemrisiken auf den Nichtbankensektor. Als weiteres Resultat soll sich eine bessere Vergleichbarkeit der Kapitalausstattung europäischer Banken ergeben.

Die Neuerungen in Kürze

Mit den neu in die CRR aufgenommenen Art. 47a und b wurden Definitionen für notleidende Risikopositionen und Stundungsmaßnahmen (Forbearance) für die Zwecke des Kapitalabzugs aufgenommen. Der ebenfalls neu eingeführte Art. 47c erläutert die Methodik zur Berechnung der aufsichtlich geforderten Risikovorsorge, sowie die Berechnung des Eigenmittelabzugs bei deren Unterschreitung. Hierzu wurde Art. 36 (Abzüge vom harten Kernkapital), Abs. 1, um den Buchstaben m erweitert.

In Art. 47c gibt die Aufsicht für besicherte und unbesicherte Anteile neuer notleidender Kredite aufsichtliche Faktoren vor, die zur Berechnung der notwendigen Risikovorsorge für den jeweiligen NPL heranzuziehen sind. Dabei differenziert sie nach Art der Besicherung und Dauer des bestehenden non-performing Status. Folgende Werte sind vorgegeben:

 

Jahr seit Einstufung als notleidend:

3

4

5

6

7

8

9

ab 10

Unbesicherter Kreditanteil

0,35

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

Immobilienkredit durch Immobilie besichert oder
garantiert von einem Sicherheitengeber nach Art. 201 CRR

0,00

0,25

0,35

0,55

0,7

0,8

0,85

1,0

Andere Sicherheit nach Teil 3 Titel II CRR;
Besicherung mit Sicherheitsleistung, Besicherung ohne Sicherheitsleistung

0,00

0,25

0,35

0,55

0,8

1,0

1,0

1,0

Besichert durch Bürgschaft oder Versicherung einer
offiziellen Exportversicherung

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,0 1,0 1,0

Demnach sind je nach Art der Sicherheit neue NPLs nach drei, sieben oder neun Jahren nach Erlangung des NPL-Status voll durch geeignete Risikovorsorge abzudecken. Wurde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erlangen des NPL-Status eine Stundungsmaßnahme gewährt, verschiebt sich die Tabelle nach rechts (Art. 47c, Abs. 6). Im Falle nicht ausreichend gebildeter Risikovorsorge folgt der Abzug des Fehlbetrages vom harten Kernkapital.

Umstellung der Bankprozesse

Die Höhe der vorhandenen Eigenmittel ist ausschlaggebend für die Stabilität der Banken und ihre Fähigkeit Kredite zu vergeben. Abzüge vom harten Kernkapital verursachen daher nicht unerhebliche Schmerzen. Eigenmittel sind teuer und in Zeiten des Niedrigzinses nicht leicht zu beschaffen. Dazu kommen die steigenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Eigenmittelausstattung, die Banken vermehrt in die Fusion treiben.

Ob auf die Einführung der neuen NPL-Regelungen tatsächlich ein steiler Anstieg der Kernkapitalabzüge und daraufhin ein Abbau fauler Kredite folgt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall verursachen die beschlossenen Umstellungen notwendige Anpassungen betrieblicher Prozesse und damit verbunden auch Kosten für die Kreditinstitute.

Datenpunktmodell 2.9 – erste FinRep Meldung im Juni 2020

Im Regulatory Reporting ist die erhöhte Aufmerksamkeit der Aufsicht auf NPLs und forborne exposures deutlich zu spüren. So waren in FinRep bisher bereits zwei sehr granulare Meldebögen (F 18.00 und F 19.00) den Angaben zu NPLs und forborne exposures gewidmet. Mit dem kommenden Datenpunktmodell 2.9 werden die abgefragten Informationen zu den betroffenen Portfolien nochmals aufgefächert und erweitert. Die Änderungen wurden seitens der Aufsicht in zwei Module aufgeteilt, um dem viel geforderten Proportionalitätsprinzip Rechnung zu tragen.

Modul 1 beinhaltet die Änderungen bereits existierender Templates. Signifikant im Hinblick auf die Meldung von NPLs sind die Anpassungen im F 18.00. Dieser wird um weitere Laufzeitbänder und Angaben zu Sicherheiten ergänzt. Neu hinzu kommen zwei separate Templates:

F18.01 Angaben zu In- und Outflows im Bereich non performing

F18.02 Informationen zu Realkrediten und deren Besicherung in den Sektoren „nicht finanzielle Unternehmen“ und „Haushalte“. Hier sind die Geschäfte in Darunter-Positionen nach Höhe des loan to value (Beleihungsauslauf) einzuteilen.

Modul 2 betrifft nur Institute, deren NPL-Quote 5% übersteigt und die nicht in die neu entwickelte Kategorie „kleine und nicht komplexe Institute“ passen. In diesen Fällen wird der Meldeumfang um neue Templates erweitert, die tiefere Einblicke in die Portfolien und Strategien der Institute liefern sollen. Unter anderem werden Informationen zur Risikovorsorge und Abschreibungen, Inbesitznahme von Sicherheiten sowie bevorstehenden und bestehenden Rechtsstreitigkeiten gemeldet. Hierfür werden folgende Bögen in den FinRep-Umfang aufgenommen:

  • F23.01 – F23.06: Loans and advances: additional information
  • F24.01 – F24.03: Loans and advances: Flows of non performing exposures, impairment & write offs since the end of the last financial year
  • F25.01 – F25.03. Collateral obtained by taking possession and execution processes
  • F26. Forbearance management and quality of forbearance
  • F47. Loans and advances: Average duration and recovery periods

Die kommenden Inhalte des Reporting Frameworks 2.9 finden Sie hier auf der Website der EBA.

FinRep wird erstmals zum 30.06.2020 nach DPM 2.9 gemeldet. Für die meldenden Institute bedeutet dies unter anderem Schulungen der Fachabteilungen, Änderungen und Erweiterungen der Berechnungs- und Erfassungsprozesse an der Datenbasis, Schnittstellenerweiterungen, Anpassungen und Prüfungen der Datenanlieferung an die Meldetools, etc.

Autor: Kirsten Reiland, Business Analyst Meldewesen

 

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