Das Projekt Analytical Credit Dataset ist nun seit anderthalb Jahren in der Diskussion - und das äußerst kontrovers. Aus Sicht der EZB ist der Aufbau eines europaweiten einheitlichen Kreditregisters notwendig, um die Datenbasis für Analysen und statistische Auswertungen im Bereich von Kreditengagements zu verbessern. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist das Vorhaben zu aufwändig, kleinteilig und entbehrlich.
Jetzt hat die EZB den Entwurf der AnaCredit-Verordnung veröffentlicht und (als Reaktion auf die anhaltende Kritik?) Instituten und Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende Januar 2016 eventuelle Anmerkungen einzureichen. Und auch bei dem geplanten Meldeumfang kommt die EZB den Kritikern ein Stück weit entgegen.
Deutliche Reduktion des Meldeumfangs
Im Gegensatz zu den zuletzt im Sommer 2015 konkretisierten Plänen hat die EZB die Datenanforderungen auf rein statistische Informationen reduziert. Insbesondere sind aufsichtsrechtliche Kennzahlen wie Risikodaten nicht mehr Bestandteil der AnaCredit-Meldung. Von ursprünglich 175 Attributen je Einzelkredit verbleiben laut Entwurf 94 fachliche sowie 7 identifizierende Angaben.
Ob und inwieweit sich der Meldeumfang noch erhöht, bleibt abzuwarten. Da der EZB-Entwurf nationalen Aufsichtsbehörden ausdrücklich Wahlrechte und Spielräume für inhaltliche Ergänzungen gewährt, hängt dieser für Institute in Deutschland somit maßgeblich von der Bundesbank ab. Diese Unsicherheit sollte bei der Umsetzungsplanung entsprechend berücksichtigt werden.
Meldeschwellen unverändert bei € 25.000
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass die Meldeschwelle bei € 25.000 liegt. Bei Überschreiten dieser Grenze sind sämtliche Darlehen des Kreditnehmers nach dem sogenannten loan-by-loan-Prinzip zu melden. Das impliziert, dass jedes Institut je juristischem Partner prüfen muss, ob Kredite oder Einlagen (bilanzielle Risiken) vorliegen, die in Summe die Meldeschwelle von € 25.000 überschreiten. Ist dieses der Fall, so müssen alle Einzelinstrumente an die Aufsicht gemeldet werden. Die Meldeschwelle sinkt auf 100 €, wenn es sich um eine ausgefallene Position (default position) gemäß Artikel 178 CRR handelt.
Noch offen: nationale Erweiterungen, Meldeformat, Stufen 2-3
Neben der endgültigen Verordnung ist aktuell vor allem offen, welche nationalen Erweiterungen von den Aufsichten der Euro-Staaten geplant werden. Für Institute, die in mehreren Ländern des Euro-Raums mit Niederlassungen vertreten sind, bedeutet dieses unter Umständen ein erheblichen zusätzlichen Abstimmungs- und Umsetzungsaufwand.
Desweiteren ist bis dato das Meldeformat noch nicht abschließend definiert. Bleibt es bei den schon bekannten XML- bzw. XBRL-Formate oder kommt es zu einem weiteren Format? Wenn es nach dem Wunsch der Statistiker in den Behörden geht, könnte das SDMX-Format (Statistical Data Metadata Exchange) gefordert werden, was erneut zu zusätzlichen Aufwänden führen würde.
Last but not least bleibt offen, ob die ursprünglich vorgesehenen Stufen 2 und 3 noch umgesetzt werden, wodurch sie die Meldeanforderungen zukünftig noch weiter ausweiten würden.
AnaCredit gemeinsam umsetzen
Die iBS AG beobachtet die Entwicklungen zu AnaCredit sehr genau und unterstützt aktuell mehrere Häuser bei der Durchführung von Vorstudien zu AnaCredit.
Parallel arbeitet die iBS bereits mit Partnern wie der BSM an technischen Lösungen, die den meldepflichtigen Instituten eine durchgehende Lösung für AnaCredit - von der Datenextraktion aus den Bestandssystemen bis zur fertigen Meldungen - ermöglichen. In einem ersten Schritt ist beabsichtigt, die notwendigen Informationen zeitnah in den Datenhaushalt der iBS Meldewesen-Vorverarbeitung zu integrieren, um Kunden frühzeitig eine Qualitätsprüfung über die vorhandenen Daten zu ermöglichen.
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