Im Februar 2012 hat die deutsche Aufsicht einen überarbeiteten Entwurf zur Modernisierung der deutschen Millionenkreditmeldung (§ 14 KWG) vorgestellt. Dieser Entwurf hängt direkt mit dem Konzept „Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesen“ vom März 2011 und dem EBA- ITS CP50 zusammen. Da auf europäischer Ebene aufsichtsrechtlich bisher keine Millionenmeldung notwendig ist, existiert die §14-Meldung vorerst auf nationaler Ebene weiter.

Das Konzept „Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesen“ fußt auf vier Modulen Basismeldewesen und FINREP (Modul A), Millionenkreditmeldewesen (Modul B), COREP / Solvenzmeldewesen (Modul C), Risikotragfähigkeit (Modul D).

Änderungen bei der GroMiKV im Überblick

Während sich die Module A, B & D inhaltlich sehr nah am EBA-ITS CP50 orientieren und in europäisches Aufsichtsrecht übergehen werden, beinhaltet der überarbeitete Entwurf der Millionenkreditmeldung insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

  • Vereinheitlichung des Kreditbegriffes zwischen §13 & §13-Meldung
    • Die Ausnahmen der §20 Abs.6 Nr.2-5 KWG entfallen und die Anzeigepflicht von Millionenkrediten nach §20 Abs.6 S.6 KWG ist weiterhin ausgenommen.
    • ungenutzte Kreditzusagen und vorhandene Beteiligungen bleiben für die Ermittlung der Meldegrenzen weiterhin unberücksichtigt
  • Absenkung der relevanten Meldegrenze von € 1,5 Mio. auf € 1 Mio., eine weitere Absenkung auf € 750’ ist zum 1.1.2014 geplant
  • höhere Granularität der zu meldenden Informationen, um eine internationale vergleichbare Auswertbarkeit seitens der EZB zu erreichen
  • bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten (KNE) wird zukünftig auf dokumentierte Beherrschungsverhältnisse abgestellt. Dieses bedeutet, dass es zukünftig zwei eindeutig unterschiedliche Definitionen der KNE geben wird. Zum einen die oben erwähnte KNE auf Grundlage von Beherrschung für die §14-Meldung, zum anderen die auf Beherrschung und wirtschaftliche Abhängigkeit zielende Definition für die §13-Meldung
  • vollständig elektronische Verarbeitung der Millionenkreditmeldung (Bestandsdaten und neu auch Stammdaten)
  • Verkürzung der Meldeintervalle von quartalsweise auf monatlich. Bis zur endgültigen Entscheidung plant die Aufsicht eine Aufwands-/Nutzenanalyse im Dialog mit den Instituten.

Umsetzung in Stufen bis 2017

Aufgrund des veröffentlichen Entwurfes und der dort beschriebenen Informationen ergibt sich für die Umsetzung folgender vorläufiger Umsetzungszeitplan:

01.01.2013

Absenkung der Meldegrenze von 1,5 Mio. € auf 1 Mio. €

Einführung einer Vorratsdatenerfassung

Einführung einer eigenständigen Definition der KNE nach §19 (2) KWG (Beherrschung, keine Widerlegung)

01.01.2014

voraussichtliche Absenkung der Meldegrenze auf 750’ €

01.01.2015

weitestgehende Vereinheitlichung des Kreditbegriffs bei Groß- und Millionenkrediten

Einführung der neuen detaillierten Meldeformate

01.01.2016 Übergang zu einer vollständig elektronischen Abwicklung des Millionenkreditmeldewesens
01.01.2017 geplante Verkürzung der Meldefrequenz auf monatlich (vorher Praktikabilitätsanalyse)

Fazit

Durch den Entwurf zur Neugestaltung der nationalen Millionenkreditmeldung geht die Bundesbank konsequent den im letztjährigen Konzept vorgestellten Weg der detaillierteren Informationsweitergabe. Für die meldepflichtigen Kreditinstitute bedeutet dieses zum einem eine deutlich erhöhte Menge der zu verarbeitenden Daten, zum anderen Aufwände für die differenzierte Erkennung der relevanten Kreditnehmereinheiten für die Groß- bzw. Millionenkreditmeldung. Letztere sind überschaubar, sofern die entsprechenden Funktionen der iBS-Lösungen für die Meldewesen-Vorverarbeitung verwendet werden.

Die iBS AG prüft aktuell, welche Anpassungen an den standardisierten Meldewesen-Vorverarbeitungen iBS-SRT und RR-Analyzer im Detail notwendig werden. iBS-Kunden werden in Kürze über den geplanten Umfang und Zeithorizont bezüglich möglicher Service-Packs informiert.

Autor: Henrik Neunhoeffer, Meldewesen-Spezialist, iBS AG

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