Am 20. Dezember 2011 hat die europäische Bankenaufsicht (EBA) das Konsultationspapier Consultation Paper CP50 als „Implementing Technical Standard (ITS)“ veröffentlicht. Dieses sieht erweiterte Meldepflichten bzgl. Konzernbilanz, GuV, derivativen Geschäften sowie Zusammensetzung der Eigenmittel ab März 2013 vor.

Bei einem ITS handelt es sich um eine europäische Rechtsnorm, die nach Verkündung automatisch in allen Ländern der Europäischen Union Rechtskraft erhält ohne vorher in nationales Recht umgesetzt werden zu müssen. Der ITS ist somit von europäischen Finanzinstituten mit Inkrafttreten verpflichtend anzuwenden.

Der Entwurf des veröffentlichten ITS CP50 beinhaltet Regeln zu den „Supervisory reporting requirements for institutions“, das heißt über das aufsichtrechtliche Meldewesen für Finanzinstitute (financial institutions kann hier im Prinzip synonym zu Finanzinstitute übersetzt werden). Während alle bisherigen Entwürfe und Diskussionsbeiträge der Europäischen Bankenaufsicht EBA ausschließlich von einer Einbeziehung der IFRS-Konzernabschlüssen der Finanzinstitute ausgegangen sind, beinhaltet das aktuelle Konsultationspapier auch die Pflicht zur Einbeziehung von HGB-Konzernabschlüssen (das CP50 spricht von „nach nationalem Bilanzrecht aufgestellten Konzernabschlüssen“ (siehe Kapitel 3 Sektion 2 Artikel 9 des Entwurfs).

Umfang der Meldungen: Über 20 Formulare

Das ITS konkretisiert in seinen Anhängen unterschiedliche meldepflichtige Finanzdaten. Hierzu sind circa 20 verschiedene Formulare auszufüllen, welche dem CP50 als Excel-Vorschläge beigefügt sind. Der überwiegende Teil der Finanzdaten ist vierteljährlich, ein geringerer Teil halbjährlich an die Aufsicht zu melden. Die einzureichenden Formulare sind in vier verschiedene Teile (Parts) aufgegliedert:

  • Part I: Formulare zu der Konzernbilanz und Konzern-GuV des meldepflichtigen Finanzinstituts .
  • Part II: zu melden sind detaillierte Informationen zu der Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Finanzinstituts.
  • Part III: befasst sich mit derivativen Finanzinstrumenten und deren Risiken.
  • Part IV: umfassen die relevanten Informationen zum Eigenkapital des Finanzinstituts.

Prizipiell alle Institute betroffen

Meldepflichtig sind prinzipiell alle Finanzinstitute und Finanzgruppen, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen. Dieses bedeutet, dass durch die Ausweitung der Meldepflicht auch auf HGB-Konzernabschlüsse auch viele kleinere Privatbanken, Sparkassen und Volksbanken zusätzlich meldeflicht erfasst werden.

Geplanter Meldestichtag: 31. März 2013

Mit der Veröffentlichung des Konsultationspapiers hat die europäische Bankenaufsicht bis zum 20. März 2012 den Finanzinstituten und Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Anschließend wird die endgültige Fassung zeitnah erstellt.

Eine erste Meldung gemäß den Regelungen des CP50 ist aktuell für den Meldestichtag 31.3.2013 vorgesehen.

Weitere Informationen zum CP50 finden Sie auf der Webseite der Europaen Banking Authority.

Autor: Henrik Neunhoeffer, Meldewesen-Spezialist, iBS AG

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